Young Spirit e.V.
Satzung
Präambel
Der Verein sieht seine Aufgabe in der Unterstützung und Förderung der Kinder- und
Jugendarbeit der Ev. Kirchengemeinde Walsum-Aldenrade. Er unterstützt durch finanzielle
und sachliche Zuwendungen die Kinder- und Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde.
Er ersetzt keine Aufgaben des Trägers.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Young Spirit e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Duisburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend; §52 AO
2. Der Jugendförderverein Young Spirit e.V. hat den Zweck, die Kinder- und
Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde zu fördern und zu unterstützen.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Organisation von
Veranstaltungen, Seminaren, Freizeiten und Aktivitäten für die Kinder und
Jugendlichen, sowie durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für
kinder- und jugendbezogene Projekte innerhalb der Kirchengemeinde
verwirklicht
4. Der Verein kann weitere Aufgaben, die im Rahmen des satzungsmäßigen
Zwecks liegen, übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
die im Vereinszweck niedergelegten Ziele verfolgt.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Wird der Antrag
angenommen, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des Eingangs des
Antrags.
3. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben beim
Vereinsvorstand den Namen der Person zu hinterlegen, die diese
Mitgliedschaffsrechte, insbesondere Stimmrechte, wahrnimmt.
Personenänderungen sind umgehend dem Vorstand anzuzeigen.
4. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Jugendmitglieder
und Ehrenmitglieder
5. Der Beitritt erfolgt durch Zustimmung des Vorstandes zu einem schriftlichen
Aufnahmeantrag. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines
Monats Berufung beim Vorstand zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6. Personen, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes durch die MitgIiederversammIung zu
Ehrenmitgliedern gewählt werden, soweit sie dem Erwerb der Mitgliedschaft
zustimmen.
7. Die Mitgliedsbeiträge werden von einer gesonderten MitgliederversammIung
beschlossen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung (Abs.2)
- Ableben des Mitglieds
- Bei Personenvereinigungen durch Auflösung und juristischen Personen
durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- Ausschluss (Abs. 3)
2. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Wochen zum Ende eines Halbjahres
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3. Ein Mitglied kann nach seiner Anhörung durch einen Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn triftige Gründe
vorliegen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich unter
Angabe des Ausschließungsgrundes mitzuteilen.
4. Ein Mitglied hat aus seiner Mitgliedschaft nach deren Beendigung keinerlei
Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen,
insbesondere werden keine Beiträge oder sonstige Zuwendungen erstattet.
§ 6 0rgane
Organe des Vereins sind:
1. Die MitgIiederversammlung.
2. Der Vorstand.
3. Die Organe können zur Durchführung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 7 Beschlussfassung
1. MitgliederversammIung und Vorstand sind beschlussfähig, wenn zur Sitzung
ordnungsgemäß geladen wurde. Zusätzlich müssen bei einer Sitzung des
Vorstandes mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sein. Ist nicht
mehr als Zweidrittel vertreten, ist eine neue Sitzung innerhalb von vier
Wochen mit dem Hinweis einzuberufen, dass dann Beschlussfähigkeit ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen besteht.
2. Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt;
kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als
abgelehnt.
3. Änderungen der Satzung beschließt die Versammlung mit Zweidrittel-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins wird von der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
4. Es ist ein schriftliches VersammIungsprotokolI anzufertigen und vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
5. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder im Kinder- und
Jugendförderverein.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Gesamtheit der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung. Mitglieder,
die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, werden
entsprechend ihrer Satzung vertreten. Die Anwesenheit weiterer Vertreter ist
gestattet.
2. Sie wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind Anträge der Mitglieder auf
Behandlung einer Angelegenheit in der MitgliederversammIung zu
berücksichtigen.
3. Anträge von Mitgliedern sind so frühzeitig bei dem Vorsitzenden einzureichen,
dass sie noch eine Woche vor der Versamm1ung bekanntgegeben werden
können.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
Satzungsänderungen, die Wahl und Abberufung des Vorstands, die Wahl der
Ehrenmitglieder, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des
Vorstandes und ggfls. des Vereinsgeschäftsführers, Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins oder Zusammen1egung mit einem anderen Verein,
Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die der MitgIiederversammlung
vom Vorstand unterbreiten werden und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5. Der Vereinsgeschäffsführer und ggfls. sein Stellvertreter - sofern der Verein
solche berufen hat - nehmen an der MitgIiederversammIung teil.
6. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, muss die
Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
unter Angabe des Grundes verlangt. In diesem Fall muss die
MitgIiederversammIung binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages
einberufen werden.
7. Der Vorsitzende kann ohne Einberufung einer MitgIiederversammIung über
einzelne Fragen schriftliche Abstimmung anordnen, sofern kein Mitglied der
schrifilichen Abstimmung widerspricht
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
2. Wahl der Ehrenmitglieder,
3. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. Entlastung des Vorstandes und ggfls. des Vereinsgeschäftsführers,
5. Die Mitg(iederversamm(ung erfässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden Beiträge regelt,
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder Zusammenlegung mit
einem anderen Verein,
8. Beschlussfassung über Berufungen bezüglich Aufnahme- und
Ausschlussentscheidungen des Vorstandes,
9. Wahl und Entlastung von zwei Kassenprüfern aus dem Kreis der
Stimmberechtigten, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
")O. Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung
vom Vorstand unterbreitet werden.
11. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfie der
Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern
- Dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
2. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren von der MitgIiederversammIung
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt
antreten. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Geschäftsführer - sofern einer berufen wird - gehört dem Vorstand mit
beratender Stimme an.
§ 1l Aufgaben des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und Kassenwart. Der Vorstand übt seine Befügnis zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch seinen Vorsitzenden,
seinen Stellvertreter und dem Kassenwart aus. Der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzender und der Kassenwart sind im Außenverhältnis
einzeIvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch
die MitgIiederversammIung unterstellt sind; insbesondere entscheidet er über
die Mittelverwendung.
3. Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden oder
einem Ausschuss übertragen.
4. Das Weitere regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
§ 12 Geschäftsführer
1. Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen
2. Der Geschäftsführer führt in diesem Fall die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
Er vertritt für diesen Bereich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er
hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.
3. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt.
§ 13 Vereinsbeendigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Ev. Kirchengemeinde Walsum-Aldenrade,
Schulstraße 2 in 47179 Duisburg, welche es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
1. Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 10.01.2024 beschlossen
worden.
2. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 15 Satzungsauflagen
'l. Der Vorstand wird bevollmächtigt Satzungsänderungen, die im Rahmen des
Eintragungsverfahrens oder der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von
Auflagen der zuständigen Gerichte und Behörden erforderlich sind,
selbstständig vorzunehmen. Er unterrichtet anschließend die Mitglieder über
die vorgenommenen Änderungen.
§ 16 Unterschriften Gründungsmitglieder
Die Unterschriften der Gründungsmitglieder wurden am 10.01.2024 von allen sieben
Gründungsmitglieder geleistet und werden hier aus Datenschutzgründen nicht
veröffentlich.